Der Vormarsch einstweiliger Verfügungen in chinesischen Fällen von Geschäftsgeheimnisverletzungen
13. Juli 2021
Vor acht Jahren erliess ein chinesisches Gericht das, was laut Zhang Danian, im Jahr 2013 die erste vorsorgliche Massnahme (PI) des Landes aufgrund einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen war. Ist die Gewährung von PIs seitdem zu einem gängigen und nützlichen Instrument gegen die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen in China für ausländische Unternehmen geworden, und gab es seither weitere Entwicklungen?
Diese wegweisende vorsorgliche Massnahme wurde vom Ersten Mittleren Volksgericht Shanghai im Juli 2013 erlassen, als es einem ehemaligen Mitarbeiter einer chinesischen Tochtergesellschaft von Eli Lilly – einem multinationalen Pharmariesen – untersagte, Dokumente im Zusammenhang mit der Forschung an Diabetes-Medikamenten zu verwenden, offenzulegen oder zu teilen. Diese enthielten Geschäftsgeheimnisse und waren unrechtmässig aus einer Datenbank von Eli Lilly heruntergeladen worden. Bemerkenswerterweise fror die vorsorgliche Massnahme bis zum rechtskräftigen Urteil im Hauptverfahren auch die Vermögenswerte des mutmasslichen Verletzers der Geschäftsgeheimnisse ein.
Diese vorsorgliche Massnahme galt in China als ein Monumentalfall. Wie Zhang Dainan argumentiert hat, wurden vorsorgliche Massnahmen mit dem Inkrafttreten des geänderten Zivilprozessrechts Chinas am 1. Januar 2013 in allen Zivilsachen zu einer Option, wurden jedoch überwiegend bei Marken-, Patent- und Urheberrechtsverletzungen angewendet. Darüber hinaus erging die Verfügungsentscheidung zugunsten von Eli Lilly, bevor der Verletzer mit der Offenlegung oder Nutzung der Geschäftsgeheimnisse begann. Bemerkenswerterweise handelte es sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme vor Klageerhebung, da sie erst nach Beginn des Hauptverfahrens erlassen wurde (in solchen Fällen gelten leicht abweichende Regeln), und sie wurde nicht ex parte gewährt. Dennoch setzte sie das Signal, dass Geschäftsgeheimnisse durch Unterlassungsverfügungen gleichrangig mit Marken geschützt werden können, sofern die folgenden Fragen bejaht werden:
a) Besteht eine erhebliche Erfolgsaussicht für die Klage der klagenden Partei? Dies bedeutet, dass die Verletzung bereits eindeutig festgestellt sein muss, sodass der Richter die Verletzungsansprüche des Klägers in einer künftigen Entscheidung stützen würde. Im Fall Eli Lilly erliess das Gericht sein Hauptsacheurteil zugunsten von Eli Lilly im Dezember 2013 (Zivilurteil (2013) Hu Yi Zhong Min Wu (Zhi) Chu Zi Nr. 119).
b) Wird dem Kläger ohne vorsorgliche Massnahme ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen? Pharmaunternehmen wie Eli Lilly können in der Regel ihre F&E-Investitionen in ein bestimmtes Projekt und die potenziellen Verluste durch eine unbefugte Offenlegung nachweisen. Das Gericht stützte die Argumente von Eli Lilly in dieser Hinsicht.
c) Wurden die Interessen der Parteien gleicherfassen berücksichtigt? Dies umfasst auch die Frage, ob öffentliche Interessen verletzt würden. In diesem Punkt vertrat das Gericht die Auffassung, dass der Schaden für den Kläger im Falle der Gewährung einer vorsorglichen Massnahme weit grösser wäre als ein potenzieller Schaden für den Beklagten.
d) Hat der Kläger ausreichende Sicherheitsleistungen erbracht?
Im Jahr 2014 erliess dasselbe Gericht in Shanghai eine weitere vorsorgliche Massnahme in einem Fall von Geschäftsgeheimnisverletzung von Novartis gegen einen ehemaligen Mitarbeiter, der bei einem neuen Unternehmen angefangen hatte (siehe Gerichtsentscheid (2014) Shanghai Yizhong Minbaozi Nr. 1). Einige Praktiker sahen dies als Chinas erste vorsorgliche Massnahme vor Klageerhebung in einem Fall von Geschäftsgeheimnisverletzung an. Das Gericht berücksichtigte die Dringlichkeit im Fall Novartis: Der Verletzer hatte sich das Geschäftsgeheimnis bereits beschafft und hatte die Möglichkeit, es offenzulegen, was Novartis einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zugefügt hätte. Diese Situation wurde vom Richter als dringend eingestuft. In diesem Punkt legte das chinesische Gericht keine feste Frist fest, wie dies in deutschen oder schweizerischen Verfahren des vorsorglichen Rechtsschutzes erforderlich wäre, in denen die Dringlichkeit verneint würde, wenn der Kläger das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht innerhalb von ein bis zwei Monaten nach Kenntniserlangung von der Verletzung einreicht.
In den folgenden Jahren bis 2019 gab es in chinesischen Geschäftsgeheimnisfällen nur fünf weitere Anordnungen vorsorglicher Massnahmen. Ein Grund dafür ist, dass es trotz der grossen Zahl von Immaterialgüterrechtsverletzungen in China – zumindest gemäss den veröffentlichten Leitentscheiden der Gerichte – weniger Verletzungsfälle bezüglich Geschäftsgeheimnissen gibt. Interessanterweise waren mit Ausnahme von Eli Lilly und Novartis die meisten Kläger lokale chinesische Unternehmen. Ein weiterer wichtiger Grund mag sein, dass Kläger in Verfahren wegen Geschäftsgeheimnisverletzungen in der Phase vor Klageerhebung gewöhnlich Schwierigkeiten haben, die Verletzung proaktiv so nachzuweisen, dass sie die oben genannten Anforderungen erfüllt. Zudem wäre es für den Kläger auch heikel, dem Gericht bereits in einem vorsorglichen Massnahmenverfahren vor Klageerhebung das wesentliche Geschäftsgeheimnis offenzulegen. Schliesslich ziehen Kläger und Anwälte häufig strafrechtliche Massnahmen vor, die in der Regel weniger kosten- und zeitintensiv sind (jedoch den Nachteil haben, dass kein Schadenersatz geleistet wird).
Neue Entwicklungen in China
Es besteht Hoffnung, dass die neuen Gesetzgebungsentwicklungen der Jahre 2019 und 2020 vorsorgliche Massnahmen in China für Kläger attraktiver und effizienter machen werden. Grund dafür sind die Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vom 23. April 2019 und die neuen Bestimmungen in Fashi [2018] Nr. 21 sowie insbesondere die neuen Bestimmungen in Fashi [2020] Nr. 7 des Obersten Volksgerichts vom September 2020 (Die Bestimmungen des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen der Rechtsanwendung bei der Verhandlung von Zivilsachen wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen traten am 12. September 2020 in Kraft).
Konkret kann ein Gericht gemäss Artikel 15 von Fashi [2020] Nr. 7 Sicherungsmassnahmen (einschliesslich PIs) anordnen, wenn der Beklagte versucht hat oder versucht , die vom Rechteinhaber geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse zu erlangen, offenzulegen, zu nutzen oder anderen deren Nutzung zu gestatten. Darüber hinaus muss dies in einer Situation der Fall sein, in der das Fehlen von Sicherungsmassnahmen die Vollstreckung von Gerichtsurteilen behindern oder den Parteien sonstigen Schaden oder dem Rechteinhaber einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde. Wenn die Situation im Sinne von Artikel 100, 101 der Zivilprozessordnung dringend ist, hat das Gericht die Anordnung innerhalb von achtundvierzig Stunden zu erlassen.
Wir erkennen an, dass solche Regeln Praktikern auf diesem Gebiet vertraut sind; dennoch wird es interessant sein, die Anwendung dieses neuen Rechts in der Gerichtspraxis im Jahr 2021 weiter zu beobachten.
Die Schweizer Perspektive
Das Schweizer Recht sieht vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 261 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Demnach werden vorsorgliche Massnahmen, wie etwa eine PI, wenn sie als geeignet zur Abwendung eines drohenden Nachteils angesehen werden (Art. 262 ZPO), angeordnet, wenn die Rechte des Klägers verletzt wurden oder eine Verletzung befürchtet werden muss und dem Kläger aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 ZPO). Die spezifischen Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen wurden durch die Schweizer Lehre und Rechtsprechung weiterentwickelt.
Ähnlich wie im chinesischen Recht ist es möglich, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen innerhalb von Stunden zu beantragen. In der Schweiz gibt es Gerichtsentscheide, bei denen eine Partei versuchte, eine vorsorgliche Massnahme gegen einen früheren Arbeitgeber aufgrund einer potenziellen Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu erwirken (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2019, 4A_381/2019). Wichtig ist, dass nach Schweizer Recht relevante Geheimhaltungspflichten nicht nur aus entsprechenden vertraglichen Geheimhaltungsvereinbarungen entstehen können, sondern auch aus dem gesetzlichen Arbeits- und Wettbewerbsrecht gemäss Art. 321a des Schweizerischen Obligationenrechts und Art. 6 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Darüber hinaus sieht das Schweizer Recht die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens für alle Ansprüche vor, über die die Parteien frei verfügen können (Art. 354 ZPO). Dies umfasst auch Ansprüche, die auf der Verletzung von Arbeitnehmerpflichten in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse beruhen. Ob ein Schiedsverfahren das geeignete Verfahren ist, wenn eine Verletzung von Geheimhaltungspflichten angenommen wird, hängt jedoch vom konkreten Einzelfall ab.
Ein Vorteil der Behandlung solcher Angelegenheiten vor einem Schiedsgericht besteht unter anderem darin, dass solche Verfahren nicht öffentlich sind. Eine Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber der Öffentlichkeit kann so vermieden werden. In dieser Hinsicht besteht somit ein wesentlicher Unterschied zwischen dem chinesischen und dem Schweizer Recht.
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