Befangenheit von Schiedsrichtern: Haben uns Halliburton und Sun Yang gezeigt, was für ADR auf dem Spiel steht?
2. Mai 2021
Dieser kurze Artikel soll das Thema der Befangenheit von Schiedsrichtern anhand von zwei jüngsten und wegweisenden Entscheidungen behandeln: der Halliburton -Fall (Halliburton Co v Chubb Bermuda Insurance Ltd [2020] UKSC 48) und der Sun Yang -Fall (Schweizerisches Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, 22.12.2020, Sun Yang v. AMA (WADA) and FINA, 4A_318/2020).
Diese beiden Fälle sind sehr komplex (Sun Yang, umfasste insbesondere mehrere Entscheidungen, die am besten durch die Lektüre des Urteils selbst verstanden werden). Zusammenfassend lässt sich jedoch sagen, dass im Halliburton -Fall der Supreme Court des Vereinigten Königreichs die Frage mehrfacher Ernennungen und die Offenlegungspflicht behandelte. Im Sun Yang befasste sich das Schweizerische Bundesgericht mit der Frage von Äusserungen, die ein Schiedsrichter in den sozialen Medien über Personen derselben Staatsangehörigkeit wie eine der beteiligten Parteien verbreitet hatte, sowie mit der Tatsache, dass die entsprechende «Erkundigungspflicht» (devoir de curiosité) bei der anfechtenden Partei lag (Sun Yang, Abs. 6.5., S. 13).
Hier haben wir es mit zwei Pflichten zu tun, die sich spiegeln oder ergänzen: die Offenlegungspflicht der Schiedsrichter und die Erkundigungs- und Nachfragepflicht der Parteien.
Die Offenlegungspflicht
In Halliburtonwies der Supreme Court des Vereinigten Königreichs das Ablehnungsgesuch des US-amerikanischen Erdöldienstleistungskonzerns Halliburton gegen einen Schiedsrichter als unbegründet ab. Der Grund dafür war, dass der Schiedsrichter seine Ernennung in zwei anderen Schiedsverfahren mit überschneidendem Gegenstand und eine Ernennung durch die Gegenpartei – Chubb Bermuda Insurance Ltd (ehemals Ace Bermuda Insurance Limited) –, die den Anschein der Befangenheit erweckte, nicht offengelegt hatte. Obwohl der Supreme Court feststellte, dass der Schiedsrichter seine Offenlegungspflicht verletzt hatte, musste er nicht aus dem für die Entscheidung des Halliburton-Falls zuständigen Schiedsgericht abberufen werden (Halliburton, 147, 149 und 150).
Aufgrund der überragenden Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsfrage liess der Supreme Court die Intervention von fünf bekannten Schiedsgerichtsinstitutionen zu – ICC, LCIA, LMAA, CIArb und GAFTA.
Die Einleitung der Stellungnahme von Lord Hodge lautete:
Es ist axiomatischer Grundsatz, dass ein Richter oder Schiedsrichter unparteiisch sein muss; er oder sie darf nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer Partei in einem Rechtsstreit oder Verfahren befangen sein. Ein Richter oder Schiedsrichter, der tatsächlich keiner Befangenheit unterliegt, darf auch nicht den Anschein von Befangenheit erwecken: Die Rechtsprechung muss sichtbar gerechter Handhabung entsprechen (Halliburton, 1).
Wir können dies vergleichen mit Sun Yang, wo das Schweizerische Bundesgericht entschied, dass:
Eine Ablehnung ist nicht erst dann erforderlich, wenn die Befangenheit des Richters feststeht, da eine innere Einstellung schwerlich bewiesen werden kann; es genügt, dass die Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und die Befürchtung einer befangenen Tätigkeit des Richters begründen (Sun Yang, S. 15).
Die Pflicht zur Unparteilichkeit – wie Lord Hodge betonte, handelt es sich um eine «Kardinalpflicht» – ist in Art. 33 des English Arbitration Act 1996 verankert. Diese Verpflichtung umfasst die Offenlegungspflicht, die ein Teil dieser Pflicht ist. Tatsächlich bestätigte der Supreme Court die Auffassung des Court of Appeal, dass es sich um eine tatsächliche Rechtspflicht und nicht bloss um eine gute Schiedspraxis handelt. Das Gericht stellte fest: «Sie ist auch eine wesentliche Konsequenz der gesetzlichen Pflicht zur Unparteilichkeit: Ein Schiedsrichter, der wissentlich nicht so handelt, wie es die Fairness erfordert, zum potenziellen Nachteil einer Partei, macht sich der Parteilichkeit schuldig» (Halliburton, 78). Bemerkenswerterweise fügte er hinzu: «Eine Möglichkeit für einen Schiedsrichter, den Anschein von Befangenheit zu vermeiden, besteht darin, Umstände offenzulegen, von denen begründeterweise gesagt werden könnte, dass sie die reale Möglichkeit einer Befangenheit begründen» (Halliburton, 70).
Doch was muss offengelegt werden? Der Court of Appeal stellte fest: «Offengelegt werden sollten Tatsachen und Umstände, die dem Schiedsrichter bekannt sind und die, im Wortlaut von Artikel 24 des Gesetzes, berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen oder aufkommen lassen könnten» ([2018] EWCA Civ 817, 71). Dem fügte der Supreme Court hinzu, dass ein Schiedsrichter «angemessene Erkundigungen darüber anstellen sollte, ob Tatsachen oder Umstände [die dem Schiedsrichter unbekannt sind] vorliegen, die einen unvoreingenommenen und informierten Beobachter zu dem Schluss führen könnten, dass eine reale Möglichkeit der Befangenheit besteht» (Halliburton, 107), wie in den IBA-Richtlinien zu Interessenkonflikten (Teil I, Allgemeiner Standard 7(d)) vorgesehen.
Die Rechtsprechung hat etabliert, dass alle Tatsachen, die Zweifel an der Befangenheit eines Schiedsrichters begründen, von einem «unvoreingenommenen und informierten Beobachter» (Porter v Magill [2002] 2 AC 357, 103) beurteilt werden müssen, der «weder leichtfertig noch übermässig empfindlich oder misstrauisch» ist (Johnson v Johnson (2000) 201 CLR 488, 53), und zwar von Fall zu Fall.
Die Annahme mehrerer Ernennungen in sich überschneidenden Fällen ist als solche kein fester Grund für die Ablehnung eines Schiedsrichters. Wie jedoch in Halliburtonhervorgehoben wurde, «kann dies je nach der relevanten Gepflogenheit und Praxis den Anschein der Befangenheit erwecken» (Halliburton, 131).
Es liegt daher an jedem Schiedsrichter, den Parteien unverzüglich und vollständig alle Tatsachen oder Umstände offenzulegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken können.
Die Erkundigungspflicht
Wenden wir uns nun dem Sun Yang -Fall zu, so sehen wir uns mit einer weiteren Form fehlender Unparteilichkeit konfrontiert – Kommentaren von Schiedsrichtern in den sozialen Medien. Dieser Fall verdeutlichte die Erkundigungspflicht der ablehnenden Partei.
In diesem Fall reichte Herr Sun Yang – ein bekannter chinesischer Olympiaschwimmer und Goldmedaillengewinner – wegen fehlender Unparteilichkeit des Vorsitzenden ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS) ein. Der Vorsitzende war Herr Franco Frattini, ein italienischer Richter und ehemaliger Minister.
Es kam ans Licht, dass Frattini vor dem CAS-Verfahren zahlreiche objektiv scharfe und vorurteilsbehaftete Äusserungen über die chinesische Bevölkerung und Kultur auf Twitter veröffentlicht hatte. Ich wiederhole sie hier nicht, sie wurden jedoch im Gerichtsentscheid zitiert (S. 9–10, 18).
Suns Anwälte brachten vor, dass er erst am 15. Mai 2020 Kenntnis von Frattinis beleidigenden und diskriminierenden Äusserungen erlangt habe, als diese auf einer Website erschienen.
Die Gegenparteien machten geltend, dass sich diese Kommentare bereits vor dem CAS-Verfahren auf Twitter befanden und dass Sun zum Zeitpunkt von Frattinis Ernennung danach hätte suchen müssen. Sie beriefen sich auf Art. R34 des Code of Sports-related Arbitration unter der Annahme, dass Suns Ablehnungsbegehren verjährt sei. Der Code besagt, dass ein Schiedsrichter «abgelehnt werden kann, wenn die Umstände berechtigte Zweifel an seiner/ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit aufkommen lassen». In solchen Fällen gilt: «Die Ablehnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Kenntnisnahme des Ablehnungsgrundes einzureichen».
Das Schweizer Bundesgericht entschied, dass die ablehnende Partei zwar eine Erkundigungspflicht trifft, diese Pflicht jedoch nicht unbeschränkt ist.
Es stellte fest, dass «[d]ie Parteien zwar verpflichtet sind, gewisse Nachforschungen anzustellen, insbesondere im Internet» (Sun Yang, S. 13), unter Berufung auf Despina Mavromati und Matthieu Reebs The Code of the Court of Arbitration for Sport (2015, Nr. 68 ad Art. R34) und Antonio Rigozzi und Gabrielle Kaufmann-Kohlers, International Arbitration – Law and Practice in Switzerland (2015, Rz. 8.138 ff.). Die darauffolgende Kernpassage des Entscheids ist jedoch ausführlich zu zitieren:
Während von ihnen gewiss verlangt werden kann, die gängigen Internet-Suchmaschinen zu nutzen und Quellen zu konsultieren, die a priori Elemente liefern können, die ein mögliches Befangenheitsrisiko eines Schiedsrichters offenbaren, wie die Websites der wichtigsten Schiedsinstitutionen, der Parteien, ihrer Parteivertreter und der Kanzleien, in denen sie tätig sind, der Kanzleien, in denen bestimmte Schiedsrichter arbeiten, sowie – im Bereich der Sportschiedsgerichtsbarkeit – diejenigen der beklagten Stiftung und der betreffenden Sportinstitutionen, kann man jedoch nicht erwarten, dass sie alle Quellen in Bezug auf einen bestimmten Schiedsrichter systematisch und gründlich durchleuchten … Während es zwar zutrifft, dass auf Daten auf frei zugänglichen Websites mit einem einzigen Klick leicht zugegriffen werden kann, bedeutet dies überdies nicht, dass die betreffenden Informationen immer leicht identifizierbar sind (Sun Yang, S. 13).
Zur Stützung dieser Schlussfolgerung zitierte das Gericht Karim El Chazlis L’impartialité de l’arbitre, Étude de la mise en oeuvre de l’exigence d’impartialité de l’arbitre (2020, S. 325 und 330 ff., die sich auf die französische Rechtsprechung beziehen).
Was steht für die Schiedsgerichtsbarkeit auf dem Spiel?
Darauf aufbauend können wir schliessen, dass Schiedsrichter jede Tatsache und jeden Umstand offenlegen müssen, die potenziell Zweifel an ihrer Unparteilichkeit wecken könnten, einschliesslich einer Nachforschungspflicht bezüglich möglicher Interessenkonflikte. Unterdessen obliegt es den Parteien, angemessene Nachforschungen über den Hintergrund, frühere Äusserungen und Tweets von Schiedsrichtern anzustellen, die zu einer erfolgreichen Ablehnung des befangenen Schiedsrichters führen könnten.
Die Bedeutung davon liegt natürlich auch darin, dass die Glaubwürdigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit als System zur Beilegung von Streitigkeiten in der tatsächlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter verwurzelt ist.
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