Legal Tech wirbelt Deutschlands Durchsetzung von Verbraucherrechten auf: Was bedeutet die neue Gesetzgebung für den Sektor?
23. März 2021
Einleitung
Nach vielen Jahren im Schatten boomt der Legal-Tech-Markt nun und versucht, Teile des Rechtsmarktes zu übernehmen. Der sehr weite Begriff „Legal Tech“ ist rechtlich zwar möglicherweise noch nicht definiert, bezeichnet aber gemeinhin den Einsatz von Software für Dokumentenmanagement oder spezialisierte Rechtsrecherche-Datenbanken sowie die automatische Erstellung von Rechtsdokumenten, Smart Contracts und Online-Streitbeilegung. Obwohl sich die verschiedenen Bereiche hinsichtlich technischer Anforderungen, Märkte, Geschäftsmodelle und Vertriebskanäle erheblich unterscheiden, muss es im Rahmen einer geordneten Rechtspflege einen regulierten Markt für solche Rechtsdienstleistungen geben. In Deutschland muss dieses Szenario vor dem Hintergrund der Entwicklung der Inkassobranche gesehen werden, die sich in den letzten Jahren dramatisch verändert hat.
In der Vergangenheit wurden Ansprüche wie etwa Schadensersatzforderungen deutscher Verbraucher einzeln eingezogen. Heute setzen Legal-Tech-Inkassounternehmen zunehmend einen neuen Trend, indem sie viele Verbraucheransprüche vor Gericht bündeln. Gebündelte Einzelansprüche haben vor Gericht ein völlig anderes Gewicht, das mit Sammelklagen vergleichbar sein könnte – einer Art von Klage, die in Deutschland nicht zulässig ist.[1] Jeder Kläger muss sein individuelles Anliegen, seinen Schaden und die Kausalität darlegen und beweisen. Hier unterscheidet sich Deutschland von den USA, wo Sammelklagen zulässig sind. Die in unserem Artikel dargestellte Rechtslage hat im Januar 2021 zu einem Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung zur Reform des Rechtsdienstleistungsmarktes geführt.
Legal-Tech-Inkassounternehmen
Dieser Artikel konzentriert sich auf Legal Tech, wie es von deutschen Inkassounternehmen verwendet wird (Inkassodienstleister). Hier werden Rechtsdienstleistungen oft genutzt, um Tausende von Klägern zu sammeln, und sind teilweise automatisiert, wodurch Anwaltsarbeit ersetzt wird. Aufgrund eines unzureichenden rechtlichen Rahmens sind in diesem Sektor Folgerechtsprobleme entstanden.
Die Zahl der Legal-Tech-Inkassodienstleister hat sich in den letzten Jahren vervielfacht. Ursprünglich stand dieser Begriff für Unternehmen, die unbezahlte Schulden von Verbrauchern eintrieben. Heutzutage sehen diese Unternehmen in den gebündelten Zahlungsansprüchen von Verbrauchern oder Kleinunternehmen eine Geschäftsmöglichkeit und lassen sich nach entsprechenden Prüfungen als Inkassodienstleister registrieren.[2] In diesen Fällen geht es meist um kleine Summen. Die meisten dieser Ansprüche würden nicht einzeln verfolgt werden, da der einzelne Anspruch das Kostenrisiko nicht deckt. Häufig treten kleine bis mittlere Schäden bei einer grossen Zahl von Betroffenen auf, sogenannte Streuschäden (Streuschäden). Eine 2013 durchgeführte Studie zeigte, dass mehr als zwei Drittel der deutschen Verbraucher wegen der Prozesskosten keinen Anwalt beauftragen. Ebenso sind Mandate mit geringen Streitwerten auch für Anwälte unattraktiv.
Wenn viele geringwertige Ansprüche von Verbrauchern nach der Abtretung an den Legal-Tech-Inkassodienstleister gebündelt werden, können sie gemeinsam geltend gemacht werden. Anwälten ist dies aufgrund berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten im Allgemeinen nicht gestattet. Nun nutzen Legal-Tech-Unternehmen ihre gebündelten Ansprüche jedoch dazu, zunächst auf einen Vergleich hinzuarbeiten. Scheitert dies, werden Anwälte mit der Durchführung des Gerichtsverfahrens beauftragt. Das Unternehmen trägt das Kostenrisiko; nur im Erfolgsfall wird ein Honorar für die Inkassodienstleistung geschuldet. Das Erfolgshonorar beträgt in der Regel etwa ein Drittel der Forderung. Einige Inkassounternehmen wälzen dieses Risiko gegen eine Beteiligung am Erlös auf einen Prozessfinanzierer ab.
Unabhängig davon, ob sich Schadensersatzansprüche auf Schäden wie den Volkswagen-Dieselskandal mit Hunderttausenden von Fällen, Fluggastrechte oder Mietminderungen beziehen, bestehen diese Fälle immer aus Bündeln vieler Ansprüche, bei denen den Parteien zugesagt wird, dass für sie keine Kosten anfallen. Unterschiede bestehen lediglich bei der Kostenrefinanzierung, der Vergleichsbefugnis oder dem Umfang der Rechtsberatung.
Gerichtsentscheidungen in Deutschland zum Legal-Tech-Inkasso in Fällen mit Aktiengesellschaften
Heute nutzen viele Verbraucher das Online-Angebot von Legal-Tech-Unternehmen für eine bequeme Streitbeilegung. Diese Unternehmen bewegen sich jedoch seit Langem in einer rechtlichen Grauzone. Auch heute noch, nach mehreren Grundsatzurteilen, bleiben wesentliche Fragen ihres rechtlichen Status in Deutschland ungeklärt.
Erstens bleibt unklar, ob Legal-Tech-Inkassounternehmen eine Rechtsdienstleistung darstellen und wann eine Inkassoerlaubnis überschritten ist.[3] Die §§ 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sollen die Öffentlichkeit vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen schützen. § 3 verbietet Rechtsdienstleistungen ohne staatliche Erlaubnis. Die §§ 2 sowie 10–12 enthalten eine Regelung, die es registrierten Inkassodienstleistern erlaubt, auf der Grundlage besonderer (theoretischer und praktischer) Sachkunde aussergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Ein Verstoss gegen das gesetzliche Verbot führt nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Nichtigkeit ex tunc der Abtretung der Verbraucherforderung an den Rechtsdienstleister. Deutschlands höchstes Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), hat entschieden, dass eine solche Unwirksamkeit vorliegt, wenn der Inkassodienstleister seine Befugnis zur Erbringung von Dienstleistungen deutlich und wesentlich überschreitet. In solchen Fällen ist die Abtretung in diesen Fällen nichtig, der Inkassodienstleister hat vor Gericht keine Aktivlegitimation und die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Infolgedessen besteht das Risiko, dass ein Verbraucher seine Rechte verliert, da die Einreichung einer Klage die Hemmung der Verjährung des Anspruchs aufheben würde, die normalerweise nach deutschem Recht gelten würde.
Vom Bundesgerichtshof, Bundesgerichtshof (BGH), ist jedoch noch nicht abschliessend geklärt worden, wann die Dienstleistungserlaubnis überschritten ist und inwieweit Legal-Tech-Inkasso in das Modell des Rechtsdienstleistungsgesetzes passt.
Im Fall von „wenigermiete.de“ entschied der BGH, dass dieses Geschäftsmodell noch von der Befugnis des § 10 RDG gedeckt ist und die Abtretung von Verbraucherforderungen an den Rechtsdienstleister Lexfox (heute Conny) wirksam ist.[4] Demnach umfasst eine Inkassoerlaubnis auch die Befugnis, Kunden vorab darüber zu beraten, ob, unter welchen Umständen und bis zu welcher Höhe eine Forderung besteht. Auch eine Erfolgsprognose einer Klage ist zulässig.
In dem Urteil wurde festgestellt, dass Inkasso „noch“ vom RDG gedeckt ist. Das Schlüsselwort hierbei ist jedoch das Wort „noch“, das im Urteil häufig wiederholt wird.[5] Es ist noch nicht klar, welche Umstände zur Unwirksamkeit führen. Daher muss nach wie vor jeder Einzelfall beurteilt werden. Dieses BGH-Urteil führte zu einer Reihe von instanzgerichtlichen Entscheidungen zur Auslegung der Frage, wann ein solches Legal-Tech-Inkasso rechtlich zulässig ist. Darunter waren drei Urteile unterer Gerichte, nämlich des Landgerichts Hamburg, des Landgerichts München und des Landgerichts Braunschweig. Eine Prüfung durch das Inkassounternehmen, ob und wie eine Forderung begründet und geltend gemacht werden kann, wurde nicht mehr als von der Inkassoerlaubnis gedeckt angesehen.[6] Darüber hinaus wurde die Zulässigkeit verneint, wenn das Unternehmen von vornherein beabsichtigte, gerichtliche Schritte einzuleiten, insbesondere die Einreichung einer Sammelklage.[7]
In einem der umfangreichsten Verfahren im Zusammenhang mit dem Volkswagen-Dieselskandal von 2015 nutzte der Inkassodienstleister financialright GmbH[8] kürzlich seine Internetplattform myright.de, um sich die Ansprüche von 2’800 Audi-[9] Käufern abtreten zu lassen.[10] Das Landgericht Braunschweig befasste sich mit diesem Fall bezüglich des Kaufs von Audi-Fahrzeugen, die mit illegaler Software modifiziert wurden, um weniger umweltschädlich zu erscheinen und die gesetzlichen Standards der Verkaufsstaaten zu erfüllen. Das Gericht erklärte die Abtretungsverträge zwischen der financialright GmbH und den Audi-Verbrauchern für nichtig, da sie den Käufer unangemessen benachteiligten, wenn dieser einen Vergleich widerrief. In diesem Fall wäre nach der Abtretungsvereinbarung das gesamte Gerichtsverfahren für den Verbraucher nicht mehr kostenlos. Das Gericht entschied, dass dieser wirtschaftliche Druck auf den Verbraucher und der Interessenkonflikt ein gesetzliches Verbot nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Klage wurde mangels Aktivlegitimation als unbegründet abgewiesen.
Es ist offensichtlich, dass in Rechtsprechung und Literatur keine Einigkeit darüber besteht, inwieweit diese neuen Modelle nach dem Wortlaut des RDG zugeschnitten sind. Bis vor Kurzem wurde Inkasso im klassischen Sinne als massenhafte Geltendmachung unbestrittener Forderungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern verstanden. Mit dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs, der eine weite Auslegung vornimmt, gibt es jedoch eine Tendenz, eine Erweiterung dieses neuen Geschäftsmodells zuzulassen. Die häufige Verwendung des Begriffs „noch“[11] deutet jedoch darauf hin, dass eindeutig nicht die Absicht bestand, eine präzise Definition solcher Modelle zu liefern.
Dass die Legitimität solcher Massenschadensersatzansprüche im Einzelfall oder für jedes Unternehmen individuell beurteilt werden muss, ist eine Einschränkung der Verbraucherrechte, die in der EU im Trend liegen. Ob der Anspruch nichtig ist oder nicht, kann erst im Laufe eines Gerichtsverfahrens geklärt werden. Dies stellt ein erhebliches Rechtsschutzproblem dar. Auf der anderen Seite stellt die Durchsetzung dieser gebündelten Ansprüche eine Bedrohung für grosse Unternehmen dar, die sich nun einer deutlich höheren Zahl von Klagen gegenübersehen.
In jedem Fall ist nicht sicher, ob die richterliche Rechtsfortbildung noch viel weiter gehen darf. Diese darf nicht über den deutlich erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinausgehen, und die Anwendung und Auslegung muss im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 des Grundgesetzes stehen (Grundgesetz). § 2 des RDG definiert Rechtsdienstleistungen, aber die besondere Form von Legal-Tech-Inkassounternehmen ist weder in der Begründung noch in den Kommentaren zum RDG zu finden. Es erscheint daher unmöglich, dass die Gerichte den Willen des Gesetzgebers respektieren können, wenn dieser sich zu dieser Frage keinerlei Gedanken gemacht hat. Die Auslegung stösst hier eindeutig an ihre Grenzen und schafft erhebliche Rechtsunsicherheit. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, auf die laufenden Entwicklungen zu reagieren und diese grundsätzlich zu regeln.
Im Januar 2021 hat die deutsche Bundesregierung daher einen Gesetzesentwurf zur Reform des Rechtsdienstleistungs- marktes erarbeitetd. Er enthält erstmals eine Definition des Begriffs «Inkasso». Dieser Definition zufolge beschränken sich die Tätigkeiten von Inkassounternehmen auf den Einzug von Forderungen. Wollen Legal-Tech-Unternehmen auch beratend tätig werden, muss dies von den Justizbehörden als Nebenleistung genehmigt werden. Diese Regelung bietet das Potenzial, die frühere Trennung zwischen Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern wiederherzustellen. Sie steht jedoch im klaren Widerspruch zu den jüngsten Entscheidungen des BGH und der innovativen Entwicklung des Rechtsmarktes. Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf noch vor Ende der Legislaturperiode im September 2021 Gesetz wird.
Verbraucherschutz bei Legal Tech vs. Klagen gegen Aktiengesellschaften
Obwohl immer mehr Verbraucherrechte geschaffen werden, ist die Durchsetzung von Verbraucheransprüchen gegenüber Grossunternehmen stets ein David-gegen-Goliath-Szenario. Dem können nun erstmals Inkassounternehmen entgegenwirken. Der Vorteil dieser Unternehmen besteht darin, dass aufgrund der Vielzahl gleichgelagerter Fälle und der Softwaretechnologie schnell und zuverlässig entschieden werden kann, ob die Durchsetzung des Anspruchs erfolgversprechend ist. Zudem erhalten gebündelte Einzelansprüche vor Gericht ein ganz anderes Gewicht.
Im Gegensatz zu alternativen Streitbeilegungsstellen müssen die Verbraucher hier aufgrund der Abtretung von Rechten nicht aktiv am Verfahren teilnehmen. Es scheint, dass die Verbraucherinteressen trotz des hohen Erfolgshonorars von etwa einem Drittel der Forderung befriedigt werden. Dieses Modell entspricht auf jeden Fall den heutigen Erwartungen des aktuellen Online-Nutzerverhaltens, wo nach wenigen Klicks Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres Zutun erworben werden können.
Dieselskandale bei einigen der grössten deutschen Aktiengesellschaften wie Volkswagen, Audi, Mercedes und BMW haben in der Öffentlichkeit und in der Presse grosse Aufmerksamkeit erregt. Dem Verbraucher droht ein Rechtsverlust, wenn sein Anspruch verjährt ist. Dies kann passieren, wenn eine Klage wegen Nichtigkeit der Abtretung und damit fehlender Aktivlegitimation als unbegründet abgewiesen wird. Wie oben gezeigt, ist dies im Audi-Fall geschehen. Wird eine Klage – wie im Audi-Fall – wegen Nichtigkeit der Inkassoadresse bzw. -abtretung und damit fehlender Aktivlegitimation als unbegründet abgewiesen, erleidet der Verbraucher einen Rechtsverlust, wenn sein Anspruch anschliessend verjährt.
Im Deutschen Bundestag hat die liberale Freie Demokratische Partei (FDP) auf diese Rechtsschutzlücke hingewiesen und einen Gesetzesentwurf zu Rechtsdienstleistungen ausgearbeitet. Der jüngste Gesetzesentwurf hierzu befasst sich mit der Legalisierung von Legal-Tech-Anwendungen: Zulässigkeit, Sachkundeerfordernis, Einbindung von qualifiziertem Personal in automatisierte Prozesse, Informationspflichten, digitale Übermittlung von Willenserklärungen und Erweiterung der AGB sowie die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren. Der Gesetzesentwurf wird derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren beraten.[12]
Die politischen Fragen, die sich aus dem Bestehen des Legal-Tech-Inkassomodells ergeben, drehen sich in erster Linie um die Bedeutung des gerichtlichen Rechtsschutzes für Verbraucher. Das grössere Gewicht dieser Ansprüche erinnert an die «Claims Industry» des US-Prozessrechts. Die deutsche Zivilprozessordnung kennt keine Sammelklagen als solche. Seit 2018 gibt es nur die Möglichkeit der Musterfeststellungsklage. In diesem Fall können Verbraucherschützer im Namen vieler Betroffener Feststellungsklage gegen Unternehmen erheben. Nachdem das Gericht den Anspruch festgestellt hat, muss der Einzelne seinen Schadensersatzanspruch jedoch individuell gerichtlich geltend machen.
Auf dem 72. Deutschen Juristentag, Deutscher Juristentag (DJT) wurde das Modell der Musterfeststellungsklage als unzureichend erachtet und die Einführung einer Sammelklage befürwortet. Im selben Jahr schlug die EU-Kommission die europaweite Einführung von Kollektivklagen zur Stärkung der Verbraucherrechte vor. Die Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, die innerhalb von 24 Monaten in nationales Recht umgesetzt und innerhalb von weiteren sechs Monaten von den EU-Mitgliedstaaten angewendet werden muss, erlaubt es nur gewinnorientierungsfreien «qualifizierten Einrichtungen», grenzüberschreitende Verbandsklagen einzureichen, sofern diese Einrichtung sechs Kriterien erfüllt (Artikel 4).
Der Unterschied zur deutschen Musterfeststellungsklage besteht darin, dass Verbraucherschützer direkt auf Schadensersatz klagen können. Zudem können Verbraucher ihre Rechte auch in anderen EU-Ländern durchsetzen.
Fazit
Verbraucherrechte werden nur dann respektiert, wenn sie auch durchgesetzt werden können. Andererseits ist es unbestritten, dass viele (teils geringfügige) Ansprüche von Verbrauchern, die kollektiv auftreten, enorme rechtliche und finanzielle Auswirkungen auf Aktiengesellschaften haben können, wie etwa beim Abgasskandal. Verbraucher sollen – gemäss RDG – vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden.
Diese gegensätzlichen Vorstellungen und Güter müssen vom Gesetzgeber miteinander in Einklang gebracht werden. Fragen, die in diesem Zusammenhang diskutiert werden müssen, sind: 1. Wie sollen wir mit Innovationen im Rechtsbereich umgehen? 2. Sollten gewinnorientierte Legal-Tech-Dienstleistungen zugelassen werden? 3. Sollten Legal-Tech-Inkassodienste ohne jegliche Aufsicht stattfinden, während hochqualifizierte Rechtsanwälte streng kontrolliert werden? 4. Ist es wünschenswert, dass Legal-Tech-Inkassounternehmen die Macht erhalten, enorme Auswirkungen auf für unsere Wirtschaft vitalen Aktiengesellschaften auszuüben? 5. Werden ausländische Konkurrenten das Feld in Deutschland und Europa übernehmen, wenn keine rechtlichen Massnahmen ergriffen werden?
Anmerkungen
[1] Die Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, die innerhalb von 24 Monaten in nationales Recht umgesetzt und innerhalb von weiteren sechs Monaten von den EU-Mitgliedstaaten angewendet werden muss, gestattet es nur gewinnorientierungsfreien «qualifizierten Einrichtungen», grenzüberschreitende Verbandsklagen einzureichen, wenn diese Einrichtung sechs Kriterien erfüllt (Artikel 4). Obwohl die Richtlinie der deutschen Musterfeststellungsklage von 2018 (§ 606 ZPO, MFKRegV) ähnelt, geht sie darüber hinaus, da die Einrichtungen nicht nur auf Feststellung klagen, sondern auch Schadensersatz verlangen können.
[2] Gemäss § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
[3] §§ 10, 2 II 1 RDG.
[4] BGH, Urteil vom 27. Nov. 2019, VIII ZR 285/18; entsprechend Urteile vom 8. Apr. 2020, VIII ZR 130/19 und 6. Mai 2020, VIII ZR 120/19.
[5] BGH, Urteil vom 27. November 2019, VIII ZR 285/18. Siehe unter den vielen Beispielen: Leitsatz f) «Da damit (auch) die in diesem Rahmen erfolgte treuhänderische Abtretung der genannten im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Forderungen des Mieters (noch) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§3 RDG) verstösst und demzufolge nicht gemäss § 134 BGB nichtig ist, ist der Inkassodienstleister im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert, diese Ansprüche im Wege der Klage gegen den Vermieter geltend zu machen».
[6] Landgericht (LG) Hamburg, 26. März 2020, 327 O 212/19.
[7] LG München, 7. Feb. 2020, 37 O 18934/17; LG Hannover, 4. Mai 2020, 18 O 50/16, LG Braunschweig, 30. April 2020, Az 11 O 3092/19.
[8] Gesellschaft mit beschränkter Haftung, weitgehend vergleichbar mit der Private Limited Company im Vereinigten Königreich und der Limited Liability Company in den USA.
[9] Die Audi AG ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Volkswagen-Konzerns.
[10] LG Braunschweig, 30. April 2020, Az 11 O 3092/19.
[11] Siehe: BGH, Urteil vom 27. Nov. 2019, VIII ZR 285/18: Leitsatz e) «von Inkassodienstleistungsbefugnis … (noch) gedeckt»; Leitsatz f) «(noch) nicht gegen … gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) verstösst»; Rn. 19 «durch … Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt»; Rn. 38 «(noch) im Rahmen der Befugnis der Klägerin»; Rn. 97 «(noch) als (zulässige) Inkassodienstleistung … (noch) gedeckt»; Rn. 108, 111 «(noch) als Inkassodienstleistungen gemäss dieser Bestimmung anzusehen», «(noch) im Rahmen der Inkassodienstleistungsbefugnis»; Rn. 143 «Tätigkeiten (noch) als Inkassodienstleistungen», «(noch) innerhalb des gesteckten Rahmens»; Rn. 146 «Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt».
[12] Bundestag, Drucksache 19/9527.
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