Was sich geändert hat
- Das WBF hat am 3. November die Schweizer Sanktionslisten aktualisiert und an das 21. EU-Sanktionspaket angepasst.
- Russischen Staatsangehörigen und Personen mit Wohnsitz in Russland ist der Erwerb von Eigentum an Schweizer Krypto-Dienstleistern untersagt.
- Finanzintermediäre müssen Vermögenswerte sperren, dem SECO melden und die Pflichten gemäss Art. 6/9 GwG gegenüber der MROS erfüllen.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF / EAER) hat am 3. November die Sanktionslisten der Schweiz in Bezug auf Russland und Belarus erweitert und angepasst. Damit gleicht die Schweiz ihr nationales Sanktionsregime an die von der Europäischen Union im Rahmen ihres 21. Sanktionspakets beschlossenen Massnahmen sowie an weitere EU-Beschlüsse an. Die aktualisierten Sanktionslisten traten am 4. November um 23:00 Uhr in Kraft, während die entsprechenden sektoriellen Massnahmen am 5. November in Kraft traten.
Im Finanzbereich hat der Bundesrat strengere Massnahmen gezielt für Kryptowährungen erlassen. Unter dem aktualisierten rechtlichen Rahmen ist es russischen Staatsangehörigen und natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland untersagt, Eigentum an Schweizer Unternehmen zu erwerben, die Krypto-Dienstleistungen anbieten. Dieses Eigentumsverbot gilt strikt und umfassend, unabhängig von der Art oder dem Umfang der vom Schweizer Unternehmen erbrachten Krypto-Dienstleistung.
In der Schweiz tätige Finanzintermediäre sind verpflichtet, diese Verbote unverzüglich gemäss den Bestimmungen der anwendbaren Verordnung umzusetzen. Konkret müssen Finanzintermediäre alle Vermögenswerte sanktionierter Personen sperren und alle betroffenen Geschäftsbeziehungen direkt dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) melden.
Besonders wichtig ist, dass die Meldung an das SECO die Finanzintermediäre nicht von ihren weitergehenden Pflichten gemäss den Schweizer Geldwäschereibestimmungen entbindet. Die FINMA betont, dass Finanzintermediäre bei Vorliegen eines Verdachts weitere Abklärungen gemäss Artikel 6 des Geldwäschereigesetzes (GwG / AMLA) vornehmen müssen. Lässt sich ein solcher Verdacht nach den Abklärungen nicht ausräumen, muss der Intermediär unverzüglich eine Verdachtsanzeige nach Artikel 9 GwG an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erstatten.
Wer betroffen sein kann
Russische Staatsangehörige, Personen mit Wohnsitz in Russland, Schweizer Krypto-Dienstleister und Schweizer Finanzintermediäre.
Grenzüberschreitender Kontext
Die Übernahme des 21. EU-Sanktionspakets durch die Schweiz verknüpft die Schweizer Rechtsanforderungen direkt mit den Entwicklungen der EU-Sanktionen und betrifft russische Einzelpersonen und Einheiten grenzüberschreitend.
Was als Nächstes zu prüfen ist
- Prüfen Sie die spezifischen Bestimmungen der vom Bundesrat und vom WBF veröffentlichten relevanten Schweizer Sanktionsverordnung.
- Überprüfen Sie die vom SECO und der MROS herausgegebenen Meldeformulare und -verfahren betreffend die Sperrung sanktionierter Vermögenswerte und die Erstattung von Verdachtsanzeigen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ziehen Sie den offiziellen Text zu Rate und holen Sie bei Bedarf eine auf Ihre Situation abgestimmte Beratung ein.