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Rechtsbeobachtung / Finanzen und Zahlungsverkehr

Rechtliches Update Schweiz Öffentliche Konsultation

FINMA leitet Konsultation zur Teilrevision des Rundschreibens 2017/6 «Direktübermittlung» ein

Die FINMA hat nach Gesetzesänderungen von Artikel 42c FINMAG eine Konsultation zum teilrevidierten Rundschreiben 2017/6 «Direktübermittlung» eröffnet.

Was sich geändert hat

  • Das Parlament hat Artikel 42c FINMAG am 19. Juni 2026 geändert, um Datenübermittlungen zu Aufsichtszwecken von Datenübermittlungen zu anderen Zwecken zu trennen.
  • Artikel 42c Abs. 2 FINMAG begründet eine Rechtsvermutung, dass die Regeln zur Vertraulichkeit und Zweckbindung bei Datenübermittlungen zu Aufsichtszwecken erfüllt sind.
  • Die FINMA hat eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um diese gesetzlichen Änderungen in das Rundschreiben 2017/6 zu übernehmen und die Rechtssicherheit zu erhöhen.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat eine öffentliche Konsultation zur Teilrevision ihres Rundschreibens 2017/6 mit dem Titel «Direktübermittlung» eröffnet. Die Anpassungen betreffen direkt die beaufsichtigten Institute in der Schweiz, die direkte Datenübermittlungen vornehmen, und zielen darauf ab, die Aufsichtspraxis an die jüngsten vom Schweizer Parlament beschlossenen Gesetzesänderungen anzupassen.

**Gesetzlicher Kontext und strukturelle Änderungen**

Im Rundschreiben 2017/6 stützt die FINMA ihre Verwaltungspraxis in erster Linie auf Artikel 42c des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG). Am 19. Juni 2026 hat das Parlament Änderungen von Artikel 42c FINMAG verabschiedet. Ein zentrales Element dieser Reform ist die Schaffung einer klareren Unterscheidung zwischen Absatz 1 und Absatz 3 (ehemals Absatz 2) von Artikel 42c FINMAG.

Diese strukturelle Trennung unterscheidet direkte Datenübermittlungen zu Finanzmarktaufsichtszwecken von solchen, die zu anderen Zwecken erfolgen. Da für jede Kategorie unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen gelten, schafft diese Unterscheidung klarere Verfahrenswege für die meldepflichtigen Institute.

**Generelle Rechtsvermutung**

Darüber hinaus verankert der neu eingeführte Artikel 42c Absatz 2 FINMAG eine generelle Rechtsvermutung für beaufsichtigte Institute. Nach dieser Regelung gilt die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Vertraulichkeit und die Zweckbindung grundsätzlich als vermutet, wenn Datenübermittlungen zu Finanzmarktaufsichtszwecken erfolgen. Das Hauptziel der Übernahme dieser Änderungen in das Rundschreiben 2017/6 besteht darin, die übergeordneten Gesetzesänderungen abzubilden und die Rechtssicherheit für beaufsichtigte Einheiten zu erhöhen.

**Daten und Kontaktangaben**

- **Veröffentlichungsdatum:** 30. September 2026.

- **Datum der parlamentarischen Annahme:** 19. Juni 2026.

- **Inkrafttreten / Anwendungsdaten:** Im Quelltext nicht angegeben.

Fragen zur Konsultation können telefonisch (+41 (0)31 327 95 59) oder per E-Mail ([email protected]) an den FINMA-Mediensprecher Serkan Isik gerichtet werden.

Wer betroffen sein kann

Von der FINMA beaufsichtigte Institute, die direkte Datenübermittlungen zu Aufsichts- oder anderen Zwecken durchführen.

Grenzüberschreitender Kontext

Betrifft von der Schweiz beaufsichtigte Finanzinstitute, die direkte Datenübermittlungen vornehmen, einschliesslich allfälliger grenzüberschreitender Berichterstattung an Aufsichtsbehörden.

Was als Nächstes zu prüfen ist

  • Konsultieren Sie die FINMA-Updates bezüglich Konsultationsfrist und Einreichungsrichtlinien.
  • Überprüfen Sie das Datum des Inkrafttretens des revidierten Rundschreibens 2017/6 nach Veröffentlichung des endgültigen Textes.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ziehen Sie den offiziellen Text zu Rate und holen Sie bei Bedarf eine auf Ihre Situation abgestimmte Beratung ein.

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