Was sich geändert hat
- Einführung einer gestuften Skala zur Klassifizierung von Feststellungen von F1 bis F4 und Aufsichtsmassnahmen von 1 bis 4.
- Start einer Neuausrichtung Mitte Oktober 2026, die F1-Feststellungen in Aufsichtsbeobachtungen umwandelt und obligatorische interne Prüfungskontrollen für Feststellungen zu internen Modellen mit geringer Schwere aufhebt.
- Bekräftigung einer Eskalationsleiter unter Nutzung von Kapitalanforderungen, Geschäftseinschränkungen und Zwangsgeldern für nicht behobene wesentliche Mängel.
### Hintergrund und Kontext
Am 6. Oktober 2026 nahm Frank Elderson, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Europäischen Zentralbank (EZB) und Mitglied des Direktoriums der EZB, an einer Podiumsdiskussion mit dem Titel «Effektive Aufsicht und Durchsetzung» auf der 17. FMA-Aufsichtskonferenz zu «Europas finanzielle Zukunft: Souveränität und Resilienz» in Wien teil. Sein Beitrag befasste sich mit dem Verhältnis zwischen Verwaltungsvereinfachung und wirksamer Aufsicht innerhalb der europäischen Bankenunion.
Die europäische Bankenaufsicht agiert in einem zunehmend komplexen externen Risikoumfeld, das durch geopolitische Fragmentierung, hohe Vermögensbewertungen, KI-gestützte Cyberangriffe, Verflechtungen zwischen Banken und Nichtbanken-Finanzinstituten sowie das Auftreten von Klima- und Naturrisiken geprägt ist. Um diese Rahmenbedingungen zu bewältigen, reformiert die EZB-Bankenaufsicht ihren Dialog mit den beaufsichtigten Instituten, indem sie die Aufmerksamkeit auf wesentliche Risiken richtet und gleichzeitig verhältnismässige Mechanismen für Angelegenheiten geringer Schwere schafft.
### Schweregradskala der Aufsicht und der gestufte Rahmen
Die EZB-Bankenaufsicht kategorisiert Aufsichtsfeststellungen auf einer Skala von F1 (geringe Auswirkung) bis F4 (sehr hohe Auswirkung). Entsprechende Aufforderungen zu Abhilfemassnahmen – als «Massnahmen» bezeichnet – werden auf einer parallelen Skala von 1 (geringe Auswirkung) bis 4 (hohe Auswirkung) eingestuft.
Im Laufe der Zeit sammelten sich Aufsichtsfeststellungen bei den bedeutenden Kreditinstituten an. Bis Ende 2025 erreichte der Gesamtbestand an offenen Aufsichtsmassnahmen bei den von der EZB beaufsichtigten bedeutenden Banken etwa 12 000, was einem Durchschnitt von rund 100 Massnahmen pro Bank über alle Schweregrade hinweg entspricht.
Um die Nachverfolgung durch die Aufsicht an das prudenzielle Risiko anzupassen, begann die EZB im Jahr 2025 mit der Umsetzung eines gestuften Ansatzes. Unter diesem Ansatz:
1. Mängel von hoher Schwere erfordern rasches Handeln der Aufsicht, strukturierte Abhilfepfade und eine obligatorische Nachverfolgung durch die Aufsicht.
2. Feststellungen geringer Schwere werden über gestraffte Verfahren bearbeitet. Banken können bestätigen, dass ausreichende Abhilfemassnahmen ergriffen wurden, ohne umfangreiche Unterlagen einzureichen, während sie Nachweise für künftige Aufsichtsprüfungen bereithalten.
Nach Angaben der EZB überstieg im Jahr 2025 die Zahl der abgeschlossenen Aufsichtsmassnahmen die Zahl der neu erstellten Massnahmen um 1 200. Im Jahr 2026 verringerte sich der Bestand an offenen Massnahmen um weitere 600.
### Neuausrichtung Mitte Oktober und praktische Reformen
Aufbauend auf dem gestuften Ansatz startet die EZB-Bankenaufsicht Mitte Oktober 2026 eine Neuausrichtung. Im Rahmen dieser Massnahme werden die Aufsichtsbehörden den Bestand an offenen Massnahmen, die sich in den letzten Jahren angesammelt haben, kritisch überprüfen und künftige Aktivitäten basierend auf Schweregrad, prudenzieller Relevanz, Abhilfestatus, verstrichener Zeit seit der Feststellung und der Wahrscheinlichkeit weiterer Aufsichtseingriffe massgeschneidert anpassen.
Für beaufsichtigte Kreditinstitute bringt dieser Prozess spezifische operative Änderungen mit sich:
- **F1-Feststellungen**: Die Feststellungen mit dem geringsten Schweregrad (F1) werden den Banken als Aufsichtsbeobachtungen mitgeteilt, anstatt formelle Aufsichtsmassnahmen zu erzeugen.
- **F2-Feststellungen und -Massnahmen**: F2-Feststellungen und -Massnahmen mit geringer Schwere werden verhältnismässig behandelt und können direkt abgeschlossen werden, wenn eine weitere aufsichtliche Beurteilung nicht mehr gerechtfertigt ist.
- **Behebung bei internen Modellen**: Bei Feststellungen mit geringer Schwere (F1 oder F2) im Zusammenhang mit internen Modellen entfällt die obligatorische Überprüfung der Behebung durch die interne Revision oder interne Validierungsfunktionen.
Die Aufsichtsbehörden betonen, dass Abhilfemassnahmen die Ursachen in der Governance, im Risikomanagement, bei den internen Kontrollen oder bei den Geschäftsmodellen beheben müssen. Ex ante festgelegte aufsichtliche Abhilfepfade umfassen verhältnismässige Schritte, eine Endfrist und angemessene Zwischenfristen.
### Eskalationsleiter und regulatorische Durchsetzung
Wenn Banken wesentliche Mängel nicht rechtzeitig und dauerhaft beheben, wendet die EZB-Bankenaufsicht eine Eskalationsleiter an, die eingriffsintensive Aufsichts- und Durchsetzungsinstrumente beinhaltet. Das zur Verfügung stehende Instrumentarium umfasst:
- Festsetzung zusätzlicher Kapitalanforderungen;
- Anordnung qualitativer Massnahmen, wie etwa das Erfordernis für Banken, das Risikomanagement zu stärken;
- Verhängung von Geschäftseinschränkungen; und
- Anwendung von Zwangsgeldern als direkte Durchsetzungsmassnahmen.
Die Instrumente werden auf der Grundlage der Wesentlichkeit der Schwachstelle, der Fortdauer des zugrundeliegenden Problems und des Grads der Reaktionsbereitschaft des Instituts eingesetzt.
### Häufig gestellte Fragen
**Q1: Wie kategorisiert die EZB die Schwere von Aufsichtsfeststellungen und -massnahmen?**
**A1:** Die EZB kategorisiert Feststellungen auf einer Skala von F1 (geringe Auswirkung) bis F4 (sehr hohe Auswirkung). Entsprechende Aufsichtsmassnahmen werden auf einer Skala von 1 (geringe Auswirkung) bis 4 (hohe Auswirkung) kategorisiert.
**Q2: Welche Änderungen gelten für F1- und F2-Feststellungen mit geringer Schwere im Rahmen der Neuausrichtung der EZB?**
**A2:** F1-Feststellungen werden als Aufsichtsbeobachtungen kommuniziert, anstatt Aufsichtsmassnahmen auszulösen. F2-Feststellungen und -Massnahmen mit geringer Schwere werden verhältnismässig behandelt und können abgeschlossen werden, wenn eine weitere Beurteilung nicht gerechtfertigt ist. Zudem entfällt die obligatorische Überprüfung durch die interne Revision oder Validierung bei Feststellungen mit geringer Schwere (F1 oder F2), die interne Modelle betreffen.
**Q3: Welche Durchsetzungsmechanismen stehen der EZB zur Verfügung, wenn wesentliche Schwachstellen nicht behoben werden?**
**A3:** Die Eskalationsstufe der EZB umfasst qualitative Vorgaben zur Stärkung des Risikomanagements, Eigenkapitalanforderungen, Geschäftseinschränkungen und Zwangsgelder.
**Q4: Wie hat sich der Gesamtbestand an EZB-Aufsichtsmassnahmen in den Jahren 2025 und 2026 verändert?**
**A4:** Ende 2025 lag der Bestand an ausstehenden Massnahmen bei rund 12'000. Im Jahr 2025 überstiegen die abgeschlossenen Massnahmen die neuen Massnahmen um 1'200, und 2026 sank der Bestand um weitere 600 Massnahmen.
Wer betroffen sein kann
Bedeutende Kreditinstitute, die von der EZB-Bankenaufsicht beaufsichtigt werden, Aufsichtsbehörden, Risikomanager von Banken und Compliance-Beauftragte in der gesamten Europäischen Union.
Grenzüberschreitender Kontext
Gilt im Rahmen der Bankenunion der Europäischen Union für alle bedeutenden Institute, die direkt von der EZB-Bankenaufsicht beaufsichtigt werden.
Was als Nächstes zu prüfen ist
- Verfolgen Sie die Ankündigungen der EZB-Bankenaufsicht Mitte Oktober 2026 zu den Offenlegungen einzelner Banken und den aktualisierten Leitlinien zu Aufsichtsfeststellungen.
- Überprüfen Sie die institutsspezifischen Bestände an offenen Aufsichtsfeststellungen und -massnahmen, um eine mögliche Neuklassifizierung nach den F1- oder F2-Regeln zu bestimmen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ziehen Sie den offiziellen Text zu Rate und holen Sie bei Bedarf eine auf Ihre Situation abgestimmte Beratung ein.