Was sich geändert hat
- Jüngste EU-Digitalregulierungen nutzen die Beteiligung der Industrie zur Gestaltung von Compliance-Rahmenwerken.
- Die Beteiligung der Industrie an der rechtlichen Compliance schafft potenzielle Probleme nach den Wettbewerbsregeln von Artikel 101 AEUV.
- Die DSGVO wird als Beispiel angeführt, das Compliance-Bedenken nach Artikel 101 AEUV aufwirft.
In einem auf dem European Law Blog veröffentlichten Kommentar erörtert die Autorin Olga Kokoulina, wie jüngste Initiativen der Europäischen Union im Digital- und Informationsrecht auf die Beteiligung der Industrie und technisches Fachwissen setzen, um allgemeine rechtliche Verpflichtungen in umsetzbare Compliance-Rahmenwerke zu überführen. Der Auszug weist darauf hin, dass solche von der Industrie geleiteten kollektiven Compliance-Bemühungen spezifische wettbewerbsrechtliche Bedenken gemäss Artikel 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) aufwerfen, und nennt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als Beispiel. Da der bereitgestellte Quelltext gekürzt ist, sind die vollständigen Argumente und weiteren Schlussfolgerungen im Auszug nicht enthalten.
Wer betroffen sein kann
Juristische Fachkräfte, Anbieter digitaler Dienste und Industrieakteure, die an Compliance-Rahmenwerken des EU-Digitalrechts beteiligt sind.
Grenzüberschreitender Kontext
Betrifft das EU-weite Wettbewerbsrecht (Artikel 101 AEUV) und die Compliance mit Digitalregulierungen.
Was als Nächstes zu prüfen ist
- Lesen Sie den vollständigen Artikel auf dem European Law Blog, um die vollständigen rechtlichen Argumente und Schlussfolgerungen der Autorin einzusehen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ziehen Sie den offiziellen Text zu Rate und holen Sie bei Bedarf eine auf Ihre Situation abgestimmte Beratung ein.