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EDÖB gibt Empfehlungen zu Gesuchen nach dem Schweizer Öffentlichkeitsgesetz ab

Der EDÖB hat eine Liste unverbindlicher Empfehlungen veröffentlicht, die zwischen dem 19. Februar 2026 und dem 17. August 2026 zu Zugangsgesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz an Schweizer Bundesbehörden ergangen sind.

Was sich geändert hat

  • Der EDÖB hat zwischen Februar und August 2026 Schlichtungsempfehlungen zu verschiedenen Schweizer Bundesbehörden abgegeben.
  • Die Angelegenheiten betreffen gesetzliche Ausnahmetatbestände wie den Schutz der Privatsphäre, Geschäftsgeheimnisse, die nationale Sicherheit, auswärtige Angelegenheiten sowie besondere gesetzliche Bestimmungen.
  • In mehreren das SECO betreffenden Empfehlungen wurden Verletzungen der Pflicht zur Herausgabe verlangter Dokumente sowie zur Mitwirkung im Schlichtungsverfahren festgestellt.

Zwischen dem 19. Februar 2026 und dem 17. August 2026 hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) eine Reihe unverbindlicher Empfehlungen im Schlichtungsverfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ / LTrans) abgegeben. Diese Empfehlungen betreffen Zugangsgesuche der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten verschiedener Schweizer Bundesbehörden, darunter das Bundesamt für Justiz (BJ), das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), das Bundesamt für Gesundheit (BAG), das Staatssekretariat für Sicherheitspolitik (SEPOS), Swissmedic, das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), das Bundesamt für Statistik (OFS), das Bundesamt für Kultur (BAK), die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Bundesamt für Polizei (fedpol), der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA).

Die veröffentlichten Gegenstände verdeutlichen die praktische Anwendung gesetzlicher Ausnahmetatbestände nach Schweizer Bundesrecht. Zentrale Themen dieser Empfehlungen betreffen die Abwägung zwischen einer transparenten Verwaltung und gesetzlichen Ausnahmen, darunter die Aussenpolitik und die internationalen Beziehungen (Art. 7 Abs. 1 Lit. d BGÖ), die nationale Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Lit. c BGÖ), Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Lit. g BGÖ) sowie der Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ in Verbindung mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen). Zudem heben mehrere Empfehlungen bezüglich des SECO verfahrensrechtliche Pflichten hervor, insbesondere Verletzungen der Herausgabepflicht verlangter Dokumente (Art. 20 BGÖ) und die verweigerte Mitwirkung im Schlichtungsverfahren (Art. 12b VBGÖ).

Diese Entwicklungen betreffen direkt Einzelpersonen, Unternehmen, Medienorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die Zugang zu amtlichen Dokumenten von Schweizer Bundesbehörden beantragen, sowie private Akteure, deren Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten in Unterlagen des Bundes genannt werden. Während die veröffentlichte Liste Daten, beteiligte Bundesbehörden und anwendbare gesetzliche Bestimmungen aufführt, sind die inhaltlichen Feststellungen und Ergebnisse für einzelne Gesuche in der Übersicht nicht vollständig ausgeführt. Juristische Fachpersonen und Betroffene können die offizielle Quelle auf der Website des EDÖB (https://www.edoeb.admin.ch/en/recommendations-according-to-foia) für weitere Einzelheiten zum Verfahren konsultieren.

Wer betroffen sein kann

Einzelpersonen, Unternehmen, Medienorganisationen, NGOs, die Zugang zu Dokumenten der Schweizer Bundesverwaltung suchen, sowie Dritte, deren personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse in amtlichen Bundesdokumenten enthalten sind.

Grenzüberschreitender Kontext

Relevant für ausländische Unternehmen, Juristinnen und Juristen sowie Organisationen, die mit Schweizer Bundesbehörden interagieren oder in offiziellen Schweizer Akten im Zusammenhang mit Handel, Sanktionen oder internationalen Abkommen genannt werden.

Was als Nächstes zu prüfen ist

  • Prüfen Sie die spezifischen vollständigen Empfehlungstexte auf der offiziellen Website des EDÖB, sobald diese vollständig verfügbar sind.
  • Verfolgen Sie allfällige formelle Verfügungen oder Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an Schlichtungsergebnisse.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ziehen Sie den offiziellen Text zu Rate und holen Sie bei Bedarf eine auf Ihre Situation abgestimmte Beratung ein.

Automatisch mit KI-Unterstützung aus den auf dieser Seite verlinkten offiziellen Quellen erstellt. Übersetzungen und Erläuterungen ersetzen nicht den offiziellen Text.

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