Was sich geändert hat
- Die EBA empfahl den zuständigen Behörden, Aufsichts- oder Durchsetzungsmassnahmen bezüglich der FRTB-Abgrenzungsbestimmungen und internen Risikotransfers nicht zu priorisieren.
- Die EBA hat technische Erwägungen für wesentliche Umsetzungsfragen und die aufsichtliche Benchmarking-Behandlung im Rahmen des Marktrisikorahmens veröffentlicht.
- Die Europäische Kommission hat am 4. Juni 2026 einen Delegierten Rechtsakt gemäss CRR-Artikel 461a verabschiedet, der die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ab dem 1. Januar 2027 ändert.
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat einen No-Action-Letter und technische Klarstellungen bezüglich der Umsetzung des Marktrisikorahmens für EU-Bankinstitute veröffentlicht. Die Massnahmen richten sich an das Rahmenwerk des Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) und konzentrieren sich speziell auf die Abgrenzung zwischen dem Bankbuch und dem Handelsbuch, interne Risikotransfers zwischen diesen Büchern sowie damit verbundene Berichtspflichten.
**Betroffene Institute und Kontext der Umsetzung**
Die Leitlinien betreffen EU-Finanzinstitute, insbesondere «Multiplikator-Banken», die den vom Delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission eingeführten institutsspezifischen Multiplikator anwenden, sowie national zuständige Behörden in der gesamten Union. Ohne das Eingreifen der EBA stünden Multiplikator-Banken vor einer operational komplexen und kostspieligen Umsetzung mehrerer Versionen des Abgrenzungsrahmens. Darüber hinaus würde die Anforderung an Nicht-Multiplikator-Institute, einen anderen Abgrenzungsrahmen anzuwenden, Bedenken hinsichtlich gleicher Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Europäischen Union aufwerfen.
**Regulatorische Bestimmungen und Rechtsgrundlage**
Die EBA hat den No-Action-Letter gemäss Artikel 9c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (EBA-Gründungsverordnung) erlassen. Diese Bestimmung ermächtigt die EBA zur Herausgabe von No-Action-Lettern, wenn die Anwendung eines relevanten Rechtsakts erhebliche Probleme aufzuwerfen droht, wie etwa direkte Konflikte mit einem anderen Rechtsakt. In dem Schreiben empfiehlt die EBA den zuständigen Aufsichtsbehörden, Aufsichts- oder Durchsetzungsmassnahmen bezüglich der FRTB-Abgrenzungsbestimmungen, internen Risikotransfers und der damit verbundenen Berichtspflichten nicht zu priorisieren. Darüber hinaus hat die EBA technische Erwägungen zu wesentlichen Umsetzungsfragen vorgelegt und die Behandlung von Instituten für die aufsichtliche Benchmarking-Übung geklärt.
**Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens**
Am 4. Juni 2026 verabschiedete die Europäische Kommission einen Delegierten Rechtsakt («3. FRTB-DA») gemäss Artikel 461a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR). Der Delegierte Rechtsakt, der gezielte Anpassungen am FRTB-Rahmenwerk und begleitende Fragen und Antworten enthält, wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ab dem 1. Januar 2027 für drei Jahre ändern. Der Delegierte Rechtsakt wird derzeit vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft. Der No-Action-Letter und die technischen Erwägungen der EBA werden mit dem Inkrafttreten des Delegierten Rechtsakts relevant.
Wer betroffen sein kann
EU-Kreditinstitute, Multiplikator-Banken, die institutsspezifische Multiplikatoren anwenden, und zuständige Aufsichtsbehörden.
Grenzüberschreitender Kontext
Gilt EU-weit für Finanzinstitute, die der EU-Kapitalanforderungsverordnung (CRR) und den FRTB-Marktrisikoregeln unterliegen.
Was als Nächstes zu prüfen ist
- Ergebnis der Prüfung des 3. Delegierten Rechtsakts zur FRTB durch das Europäische Parlament und den Rat
- Veröffentlichung des Delegierten Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zur Bestätigung des Inkrafttretensdatums
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ziehen Sie den offiziellen Text zu Rate und holen Sie bei Bedarf eine auf Ihre Situation abgestimmte Beratung ein.