Was sich geändert hat
- EZB-Präsidentin Christine Lagarde kündigte ihren Rücktritt mit Wirkung zum 7. Februar 2027 an, und Petra Senkovic wurde zur Vorsitzenden des Rechtsausschusses der EZB ernannt.
- Die EZB hat die Leitlinie EZB/2026/28 zur Änderung des Rechnungslegungsrahmens des Eurosystems verabschiedet und T2-Währungsteilnahmevereinbarungen mit der Sveriges Riksbank sowie der Danmarks Nationalbank genehmigt.
- Der EZB-Rat hat die rechtlichen Stellungnahmen CON/2026/30, CON/2026/31 und CON/2026/32 verabschiedet und das ESZB-Kapazitätsaufbauprogramm auf Moldau und die Ukraine ausgeweitet.
Zentralbanken, Kreditinstitute, Betreiber von Finanzmarktinfrastrukturen und Juristen, die innerhalb der Europäischen Union und international tätig sind, sind von einer Reihe von Beschlüssen betroffen, die vom Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) gefasst und am 30. Oktober 2026 veröffentlicht wurden. Diese Beschlüsse betreffen Personalwechsel, Zahlungsverkehrsinfrastruktur, regulatorische Stellungnahmen, Rechnungslegungsrahmen und internationale Zusammenarbeit.
Erstens informierte EZB-Präsidentin Christine Lagarde am 29. Oktober 2026 den EZB-Rat und den Präsidenten des Europäischen Rates, António Costa, darüber, dass sie am 7. Februar 2027 zurücktreten wird. Zudem wurde Petra Senkovic mit Wirkung vom 1. November 2026 bis zum 31. Dezember 2028 zur Vorsitzenden des Rechtsausschusses der EZB (LEGCO) ernannt; sie folgt auf die ausscheidende Vorsitzende Chiara Zilioli.
Zweitens genehmigte der EZB-Rat im Bereich der Marktinfrastruktur am 21. Oktober 2026 nach einer positiven Bewertung durch das Market Infrastructure Board T2-Währungsteilnahmevereinbarungen (CPAs) mit der Sveriges Riksbank sowie eine aktualisierte T2-CPA mit der Danmarks Nationalbank.
Drittens hat die EZB im Oktober 2026 mehrere rechtliche Stellungnahmen verabschiedet: Stellungnahme CON/2026/30 betreffend Befugnisse gemäss Marktmissbrauchsverordnung zur Verhängung von Führungsverboten in Kreditinstituten (von Belgien angefordert); Stellungnahme CON/2026/31 zu Governance- und Interessenskonfliktregeln bei der Zentralbank von Zypern; sowie Stellungnahme CON/2026/32 zu Bargeldzugang, elektronischen Zahlungsmitteln und kostenlosen Zahlungsdiensten (von Slowenien angefordert).
Viertens verabschiedete der EZB-Rat am 22. Oktober 2026 die Leitlinie EZB/2026/28 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2024/2941 über den Rechnungslegungs- und Finanzberichterstattungsrahmen im ESZB. Die Änderungsleitlinie führt ein neues Berichtsformat für die konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems ein und ändert die Kategorisierungen unter 'Sonstiges', 'Rücklagen', 'Vorgetragene aufgelaufene Verluste' und 'Jahresüberschuss/-fehlbetrag'.
Schliesslich befürwortete der EZB-Rat am 8. Oktober 2026 die Ausweitung des ESZB-Kooperationsprogramms zum Kapazitätsaufbau bei Zentralbanken auf die Zentralbanken von Moldau und der Ukraine neben den Staaten des Westbalkans.
Wer betroffen sein kann
Zentralbanken, Kreditinstitute, Teilnehmer von Zahlungssystemen, Finanzmarktinfrastrukturen und Rechtsberater in der Europäischen Union und in Partnerländern.
Grenzüberschreitender Kontext
Verbindet die EZB-Zentralbank-Governance und Marktinfrastruktur mit Nicht-Euro-Nationalzentralbanken (Schweden, Dänemark) und benachbarten EU-Partnerstaaten (Moldau, Ukraine, Westbalkan).
Was als Nächstes zu prüfen ist
- Verfolgen Sie EUR-Lex hinsichtlich der Veröffentlichung der Leitlinie EZB/2026/28
- Prüfen Sie die offiziellen EZB-Mitteilungen bezüglich des Nachfolgeprozesses für die EZB-Präsidentschaft
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ziehen Sie den offiziellen Text zu Rate und holen Sie bei Bedarf eine auf Ihre Situation abgestimmte Beratung ein.