Was sich geändert hat
- Am 16. Juli 2026 hat die Europäische Kommission einen Beschluss gefasst, der Alphabets Pflichten zur Datenweitergabe gemäss Artikel 6 Abs. 11 DMA präzisiert.
- Der Beschluss wurde gemäss Artikel 8 Abs. 2 DMA gefasst und legt vorgeschriebene Schutzmassnahmen fest.
- Die Angelegenheit untersucht überschneidende regulatorische Zuständigkeiten zwischen der DSGVO und dem DMA bezüglich der Anonymisierung.
### Hintergrund
Am 16. Juli 2026 hat die Europäische Kommission einen Spezifizierungsbeschluss bezüglich Alphabet gemäss dem Gesetz über digitale Märkte (DMA) gefasst. Der Beschluss befasst sich mit Alphabets rechtlichen Verpflichtungen zur Weitergabe von Google-Search-Daten gemäss Artikel 6 Abs. 11 des DMA und beleuchtet das Zusammenwirken zwischen der EU-Digitalregulierung im Wettbewerbsstil und den Datenschutzrahmen.
### Was die Vorschriften verlangen
Gemäss Artikel 8 Abs. 2 des DMA besitzt die Kommission die Zuständigkeit, die Massnahmen zu präzisieren, die ein Gatekeeper ergreifen muss, um die Kernpflichten wirksam zu erfüllen. In diesem Fall hat die Kommission die Pflichten von Alphabet gemäss Artikel 6 Abs. 11 DMA bezüglich der Weitergabe von Google-Search-Daten präzisiert. Der Beschluss schreibt spezifische Schutzmassnahmen bezüglich Datenschutz und Anonymisierung vor. Da der bereitgestellte Quelltextauszug jedoch mitten im Satz abgebrochen ist („and then relies on them to…“), werden der vollständige technische Umfang und die verfahrenstechnischen Abläufe dieser Schutzmassnahmen im vorliegenden Text nicht vollständig dargelegt.
### Praktische Auswirkungen
Dieser Beschluss betrifft direkt Alphabet und Unternehmen, die im digitalen Suchsektor der Europäischen Union tätig sind. Er behandelt die rechtliche Überschneidung zwischen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Gesetz über digitale Märkte (DMA), insbesondere bezüglich der Frage, wer für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Datenanonymisierung zuständig ist und wie der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen Regulierungsbehörden Anwendung findet.
### Häufig gestellte Fragen
**F1: Wann wurde der Spezifizierungsbeschluss der Kommission gefasst?**
**A1:** Die Europäische Kommission hat den Spezifizierungsbeschluss am 16. Juli 2026 gefasst.
**F2: Welche spezifischen Bestimmungen des Gesetzes über digitale Märkte sind betroffen?**
**A2:** Der Beschluss wurde gemäss Artikel 8 Abs. 2 DMA gefasst, um die Einhaltung der Pflichten zur Datenweitergabe gemäss Artikel 6 Abs. 11 DMA zu präzisieren.
**F3: Welches Unternehmen ist direkt von diesem Beschluss betroffen?**
**A3:** Alphabet, insbesondere hinsichtlich seiner Pflichten bezüglich der Google-Search-Daten.
**F4: Welche rechtlichen Rahmenbedingungen überschneiden sich in diesem Kontext?**
**A4:** Der Beschluss betrifft überschneidende Zuständigkeiten zwischen der DSGVO und dem DMA hinsichtlich der Beurteilung der Datenanonymisierung.
Wer betroffen sein kann
Alphabet, Anbieter digitaler Suchdienste, Datenschutzbehörden und digitale Marktteilnehmer in der Europäischen Union.
Grenzüberschreitender Kontext
Gilt in der gesamten Europäischen Union gemäss den Digitalmarkt- und Datenschutzvorschriften auf EU-Ebene.
Was als Nächstes zu prüfen ist
- Konsultieren Sie den offiziellen Text des Spezifizierungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 16. Juli 2026 bezüglich Alphabet gemäss Artikel 8 Abs. 2 DMA.
- Lesen Sie den vollständigen Artikel im European Law Blog von Paweł Hajduk für eine umfassende Analyse der loyalen Zusammenarbeit und der Beurteilung der Anonymisierung.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ziehen Sie den offiziellen Text zu Rate und holen Sie bei Bedarf eine auf Ihre Situation abgestimmte Beratung ein.